Allgemeine Geschäftsbedingungen der IBL-Vetschau

1. Allgemeines

Die IBL-Vetschau führt alle vereinbarten Leistungen auf der Grundlage dieser AGB aus. Unsere Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr gelten nur gegenüber gewerblichen Unternehmen.

2. Angebot und Preise

Die Angebote sind freibleibend und kommen erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Angebotspreise sind auf Grund der aktuellen Rohstoffpreise und Herstellungskosten berechnet. Nachträgliche Änderungen durch den Auftraggeber vor Auslieferung werden gesondert verrechnet.

3. Preis und Zahlung

Die Preise gelten ohne besondere Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Alle Preise verstehen sich Netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer und sind innerhalbvon 14 Tagen ohne Abzug zu leisten. Skonto Gewährung nur nach schriftlicher Vereinbarung. Die Rechnungen werden am Tag der Auslieferung ausgestellt und versandt. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert und Annahme verweigert. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

4. Lieferung der Ware

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor und haftet nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen gültigen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Liefertermine sind nur gültig wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Kommt der Auftragnehmer mit seinen Lieferterminen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zugewähren. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich der Vorleistung und Materialeinsatz ) verlangt werden.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Vereinbarte Lieferfristen gelten annähernd und dürfen bei Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt überschritten werden, ohne dass dies den Käufer zu Schadenersatzansprüchen wegen verspäteter Lieferung berechtigt. In Härtefällen (Krieg, elementare Ereignisse und längerer Betriebsstörung) berechtigen uns lt. BGB unter Befreiung aller Pflichten vom Vertrag zurück zutreten. Die Lieferungen erfolgen generell unter Eigentumsvorbehalt und die gelieferten Waren bleiben Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen. Alle weiteren Tätigkeiten mit der gelieferten Ware können nur durch schriftliche Vereinbarungen innerhalb der Forderungsfrist erfolgen. Nach Ausgleich aller Forderungen geht die gelieferte Ware als Eigentum an den Käufer über.

5. Beanstandungen

Beanstandungen müssen sofort und spätestens innerhalb einer Arbeitswoche und vor Verarbeitung gemeldet werden. Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware in jedem Fall auf Schäden zu prüfen und schriftlich innerhalb der Meldepflicht anzuzeigen. Beanstandungen müssen bei Lieferung sofort auf dem Lieferschein oder Transportschein mit allen Angaben über den Mangel vermerkt werden. Bei ordnungsgemäßer Beanstandung bessert der Auftragnehmer nach und wechselt alle Teile kostenfrei unter Rückgabe der beschädigten Teile aus. Ausgeschlossen sind alle Mängelrechte wenn der Liefergegenstand von anderer Seite bearbeitet oder nicht sachgerecht behandelt wurde, es sei denn der Mangel war durch den Auftraggeber nicht erkennbar.

6. Verwahrung und Geheimhaltung

Konstruktionen, Entwürfe, Pläne und Musterstücke werden über den Liefertermin hinaus verwahrt und gegenüber Dritten geheim gehalten.

7. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis heraus ist der Sitz des Auftragnehmers, Cottbus.